Donnerstag, 10. April 2014

Integrierter Pflanzenschutz und Rechtsvorschriften

Integrierter Pflanzenschutz

Die vielen möglichen Pflanzenschutzmaßnahmen sollen nicht allein angewendet werden, sondern in ein Kultursystem intergriert werden. Das auch biologische Interessen und die Gefährdung des Menschen und der Umwelt mit berücksichtigt. Das bedeutet:

1. Chemische Mittel werden nur dann eingesetzt, wenn die wirtschaftliche Schadensschwelle überschritten wird.
2. Anbauverfahren sind zu entwickeln, in denen möglichst wenig Schadorganismen auftreten.
3. Mechanisch, biologische und biotechnische Pflanzenschutzmaßnahmen sind zu bevorzugen.
4. Möglichst nützlingsschonende Mittel bzw. Verfahren sind einzusetzen.

Der integrierte Pflanzenschutz ist an zwei Vorraussetzungen gebunden, wenn er funktionieren soll.

1. Schädlinge und Nützlinge müssen erkannt sowie ihre Entwicklung überwacht und kontrolliert werden.
2. Die wirtschaftliche Schadensschwelle muss erkannt werden.

Rechtsvorschriften:

Zahlreiche Rechtsvorschriften berühren den Pflanzenschutz. Das " Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen", ist die wichtigste gesetzliche Grundlage für den Pflanzenschutz. Ziel dieses Gesetzes ist u.a.
- Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen und Pflanzenerzeugnisse, vor Schadorganismen und nicht parasitären Beeinträchtigungen zu schützen.
Wichtig ist u.a. § 3 PflSchG, nach dem z.b. bestimmte Krankheiten und Schädlinge meldepflichtig sind oder eine Kontrollen durchgeführt werden müssen. 
Dafür werden einzelne Verordnungen erlassen, wie z.B. Verordnung zur Bekämpfung des Feuerbrandes.
Besonders wichtig ist auch der § 6 PflSchG, nachdem Pflanzenschutzmittel nur nach "guter fachlicher Praxis" angewendet werden darf. 

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